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Die nächste Wahl des Europäischen Parlaments findet am 7. Juni 2009 statt.

  Die Ergebnisse der Europawahl 2009 finden Sie hier ...

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Am 7. Juni 2009 wird, wie alle 5 Jahre, das Europäische Parlament neu

gewählt. Dann werden in 27 Mitgliedstaaten der EU Wahlen durchgeführt. Rund 375 Millionen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger werden wahlberechtigt sein. Die Europawahl 2009 ist die siebte, direkte Wahl des Europäischen Parlaments. Die erste direkte Europawahl fand im Jahr 1979 statt, als nur 9 Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) angehörten. Zuvor wurden die Parlamentarier nicht direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt, sondern von den Parlamenten der Mitgliedsstaaten mit ihren eigenen Abgeordneten beschickt, so dass diese dann zugleich nationale und Europaabgeordnete waren. Seit 2004 gibt es eine klare Trennung zwischen den nationalen und den Europaabgeordneten. Ein Abgeordneter ist nun entweder Europaabgeordneter oder nationaler Abgeordneter.

 

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland werden für fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Zahl der Abgeordneten aus Deutschland ist auf 99 festgelegt.

 

Wahlberechtigt zur Wahl von Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland zum Europäischen Parlament sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG), die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Bundesgebiet wohnen oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebende Deutsche sind unter den Bedingungen des §6 Absatz 2 EuWG i.V.m. §12 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) wahlberechtigt. Außerhalb Deutschlands lebende Wahlberechtigte werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Wohnsitzgemeinde der Bundesrepublik Deutschland eingetragen.

 

In der Bundesrepublik Deutschland wohnende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) sind bei Europawahlen grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wahlberechtigt wie deutsche Staatsangehörige (Artikel 19 Absatz 2 EG-Vertrag). Unionsbürger, die zum ersten Mal in Deutschland an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres Wohnsitzes stellen.

 

Wählbar ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG, unabhängig von seinem Wohnsitz, der am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Ebenfalls wählbar ist jeder Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.